VwGH Ra 2016/07/0023

VwGHRa 2016/07/002331.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Dezember 2015, Zl. LVwG-550515/29/Wim-550517/2, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung als Beurteilungsmaßstab für die Berührung fremder Rechte durch das beantragte Projekt zutreffend ein 30-jährliches Hochwasser herangezogen (vgl. § 38 Abs. 3 WRG 1959 sowie etwa das schon vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, Zl. 2007/07/0126 = VwSlg. 18.141A).

6 Darüber hinaus sei angemerkt, dass der in den Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision enthaltene Verweis auf das Vorbringen der Revisionswerberin (etwa in der Beschwerde) die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht zu ersetzen vermag (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0041).

7 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2016

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