Normen
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050141.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der Mitbeteiligten betreffend den Umbau eines Hühnerstalls zu einem Zuchtsauenstall keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
2 In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Öffentliche Interessen geböten es geradezu, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Folgen des einstweiligen Vollzugs wären unumkehrbar. Auch eine Güterabwägung ergäbe, dass den besonders berücksichtigungswürdigen Interessen der Revisionswerberin keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, sondern die Revisionswerberin die Beachtung der öffentlichen Interessen geradezu reklamiere und auch Dritten aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei bzw. nur geringfügige Nachteile erwüchsen, zumal die Auflassung des Betriebes des Hühnerstalls erst bei Bewilligung des Zuchtsauenstalls beabsichtigt sei und der Mitbeteiligten daher keine finanziellen Nachteile drohten.
3 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in Stellungnahmen vom 23. Dezember 2016 und vom 30. Jänner 2017 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4 Die Niederösterreichische Landesregierung führte in einer Stellungnahme vom 25. Jänner 2017 aus, der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die Revisionswerberin vermöge jedoch auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, den die Versagung der aufschiebenden Wirkung für sie hätte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Nachteil aus einem Feststellungsbescheid nach dem UVP-G 2000 ergeben sollte, der im Grunde lediglich über Behördenzuständigkeiten abspreche.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung.
7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 1. Februar 2017
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