VwGH Ra 2016/05/0046

VwGHRa 2016/05/004629.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. R P in W, vertreten durch Gruner & Pohle Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Februar 2016, Zl. VGW-111/026/2187/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: R B W; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §134a Abs1 litd;
BauO Wr §134a Abs1 litd;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Nachbar kann auf Grund des § 134a Abs. 1 lit d der Bauordnung für Wien (BO) nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2008/05/0128). Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann daher auch nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen, nicht aber der seitliche (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0063; unbestritten ist der Beschwerdeführer seitlicher Nachbar und wird die vordere, straßenseitige Baufluchtlinie überschritten). Ein eigenständiges Nachbarrecht in Bezug auf die Größe bzw. Breite einer Gebäudefront (mag diese auch von der Nachbarliegenschaft aus sichtbar sein) kennt die BO nicht und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.

5 Beim Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. c BO (betreffend die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit) kommt es zwar nicht auf die Situierung der Nachbarliegenschaft an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2010/05/0217). Der Revisionswerber bestreitet aber nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass selbst bei Einrechnung der Aufzugsfläche die maximal bebaubare Fläche nicht überschritten wird. Auf die Auslegung des § 84 BO (und damit des dort verwiesenen § 75 Abs. 4 BO), ob nämlich die Aufzugsfläche demnach (in Verbindung mit § 80 Abs. 2 BO) nicht in die bebaute Fläche einzurechnen ist, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0012).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2016

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