Normen
FLKG Wr 1957 §4 Abs3;
FLKG Wr 1957 §4;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2016050005_20180626L01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 3 letzter Satz Wr FLKG 1957 dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. Der Gesetzgeber selbst definiert im Wr FLKG 1957 diesen Begriff der brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe nicht. Ausgehend vom Wortlaut, insbesondere dem Ausdruck "brandgefährlich", sind damit Gegenstände und Stoffe gemeint, von denen eine Brandgefahr ausgeht. Damit müssen Gegenstände und Stoffe gemeint sein, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen können und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können, wobei unter diesen Begriff auch Gegenstände und Stoffe zu subsumieren sind, die die rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 4 Wr FLKG 1957, der Verhütung eines Brandes. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht als mitumfasst angesehen werden.
Normen
FLKG Wr 1957 §4 Abs3;
FLKG Wr 1957 §4;
VwRallg;
JWR_2016050005_20180626L01
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