Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) § 30 VwGG B. I.1 zitierte hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw. deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 85), ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungin den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses rückversetzt wird. Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, weil diese nach endgültigem Ausscheiden keine Chance auf Erteilung des Zuschlags mehr hätte. Die Revisionswerberin habe jedoch ein massives Interesse an der Auftragserteilung, zumal es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Rahmenvertrag handle, der auf Jahre hinaus eine stabile Auftragslage erwarten lasse.
Die mitbeteiligte Auftraggeberin sprach sich gegen den Antrag aus.
Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist demgegenüber nicht zu entnehmen, inwiefern der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 31. August 2016
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