Normen
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
BVergG 2006 §151 Abs6;
BVergG 2006 §152 Abs1;
BVergG 2006 §16 Abs2 Z2;
Dokumentnummer
JWR_2016040048_20170511L05
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Rahmenvereinbarung stellt ein Instrument der Auftragsvergabe dar, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des § 16 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006. Es ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06, pressetext, Rn. 73 f).
Normen
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
BVergG 2006 §151 Abs6;
BVergG 2006 §152 Abs1;
BVergG 2006 §16 Abs2 Z2;
JWR_2016040048_20170511L05
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