VwGH Ra 2016/03/0064

VwGHRa 2016/03/006422.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend einen als außerordentliche Revision zu qualifizierenden Schriftsatz der R D in W, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2016, Zl W108 2120488- 1/18E, betreffend Zurückweisung iA Anordnung eines Hausverbots durch den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 3. September 2015 betreffend Anordnung eines Hausverbots gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A), ferner wurde die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

2 Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 14. Jänner 2016 bestellte Sachwalter mit, dass er die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen den im Spruch genannten Beschluss nicht genehmige. Der Sachwalter ist insbesondere zur Vertretung der revisionswerbenden Partei vor Gerichten bestellt worden.

3 Die Revision ist nicht zulässig.

4 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl VwGH vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0107, mwH). Die betroffene Person darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihr zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von der Revisionswerberin erhoben.

6 Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens der Revisionswerberin. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

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