VwGH Ra 2016/02/0227

VwGHRa 2016/02/022716.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der M GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 8/5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. August 2016, Zl. VGW-101/056/2878/2016-13, betreffend Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwRallg;
AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsmittelverzicht - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Ro 2015/06/0014, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall hat die revisionswerbende Partei den Rechtsmittelverzicht in schriftlicher Form nach Zustellung des Bescheides während der Rechtsmittelfrist ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2003, 2000/06/0173). Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2005, 2005/02/0049) kein Zweifel.

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2016

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