VwGH Ra 2015/22/0168

VwGHRa 2015/22/016830.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des S S in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2015, VGW-151/V/083/10853/2015/R-1, betreffend Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
EURallg;
NAG 2005;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2014 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2014 betreffend die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG als unbegründet ab; die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei dieser die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 führte der Revisionswerber die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof inhaltlich aus.

1.2. Mit Antrag (ebenfalls) vom 2. September 2015 begehrte der Revisionswerber die Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit dem (hier angefochtenen) Beschluss vom 16. September 2015 ab, die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 5. November 2015 die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.3. Mit Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/22/0200, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014 wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.

2. Bei dieser Sachlage erweist sich die Revision gegen den Beschluss vom 16. September 2015 als gegenstandslos und ist daher das Verfahren einzustellen.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist nämlich eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 16.6.2017, Ra 2017/03/0005).

2.2. Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht.

3. Vorliegend ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den hier angefochtenen Beschluss vom 16. September 2015 über die Nichterlassung einer einstweiligen Anordnung weggefallen. Selbst eine aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf den Beschluss vom 16. September 2015 hätte für das inzwischen beim Verwaltungsgerichtshof abgeschlossene Verfahren über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Auswirkungen mehr. Das Verfahren ist daher wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen.

4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, kann doch nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023).

Wien, am 30. Dezember 2017

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