VwGH Ra 2015/21/0122

VwGHRa 2015/21/012220.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des H S, zuletzt in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2015, W112 2108692-1/12Z, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers in Angelegenheiten einer Schubhaftbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §48;
AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §48;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste mit dem Zug von Ungarn kommend am 3. Juni 2015 nach Österreich ein. Noch am Hauptbahnhof in Wien wurde er festgenommen und dann in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Dort verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn - nach niederschriftlicher Einvernahme - mit Bescheid vom 3. Juni 2015 Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung seiner Abschiebung.

2 Am 7. Juni 2015 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 erhob er gegen den genannten Schubhaftbescheid sowie gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. In dieser stellte er u.a. auch den Antrag, ihm unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

3 Mit am 24. Juni 2015 mündlich verkündetem und am 8. Juli 2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Hinblick auf die erhobene Beschwerde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-Verordnung, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DVO fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. In Bezug auf die Erledigung der Schubhaftbeschwerde selbst stellte das BVwG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 FPG-DVO gesetzwidrig gewesen seien (diesem Hauptantrag wurden zwei Eventualanträge mit eingeschränktem Anfechtungsumfang beigestellt). Mit Beschluss vom 13. Juni 2016, V 142/2015-19, V 145 bis 146/2015-19 und V 148/2015- 19, wies der Verfassungsgerichtshof - u.a. - diesen Antrag zurück.

4 Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hatte das BVwG auch über den Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers entschieden; es wies diesen Antrag als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

6 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zu dem mittlerweile ergangenen hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, in Widerspruch steht. Die vorliegende Revision ist daher zulässig und berechtigt, wobei es genügen kann, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Punkt 3. der Entscheidungsgründe dieses - zur auch gegenständlich noch anwendbaren Rechtslage vor dem FrÄG 2015 ergangenen - Erkenntnisses zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall wäre im Hinblick auf die Komplexität des Falles und die nicht von vornherein zu verneinenden Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. dazu nur den - wenngleich zurückgewiesenen - Verordnungsprüfungsantrag des BVwG) die Beigabe eines Verfahrenshelfers geboten gewesen.

7 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft einen "ERV-Zuschlag" in Höhe von 3,60 EUR, für dessen gesonderte Geltendmachung die genannten Rechtsvorschriften keine Grundlage bieten.

Wien, am 20. Dezember 2016

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