VwGH Ra 2015/20/0275

VwGHRa 2015/20/02759.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A N A in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015, Zl. W149 1425161- 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §15;
BVwGG 2014 §17 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
BVwGG 2014 §15;
BVwGG 2014 §17 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts geltend und behauptet eine "einseitige und damit willkürliche Beweiswürdigung".

Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Richtig ist, dass die Rechtssache der vormals zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und neu zugeteilt wurde. Dieser Vorgang stützte sich jedoch nach dem Akteninhalt auf eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14. Jänner 2015. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG).

6 Nach § 17 Abs. 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

7 Überlastet ist ein Richter dann, wenn es ihm unmöglich ist, die in seine Kompetenz fallenden Rechtssachen insgesamt in absehbarer Zeit zu erledigen. Der Hinweis des Revisionswerbers, die zunächst zuständige Richterin habe doch andere Verfahren abschließen können, greift daher zu kurz. Überdies legt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur allgemein mehrjährigen Verfahrensdauer am Bundesverwaltungsgericht nicht dar, inwiefern die in Rede stehende Maßnahme ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aktenabnahme erlassen worden wäre. Das Revisionsvorbringen ist sohin nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verfügung zu begründen.

8 Wenn der Revisionswerber überdies darauf verweist, ihm drohe Verfolgung, weil sein Cousin Mitglied der Al Shabaab sei und die Al Shabaab daher besonderes Interesse an ihm habe, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt des Vorbringens im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erachtet hat.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2016

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