VwGH Ra 2015/20/0217

VwGHRa 2015/20/02178.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des I in S, vertreten durch Mag. Dr. Clemens Ofner, Rechtsanwalt in 4580 Windischgarsten, Rosenauerweg 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2015, Zl. W149 1438951- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite;
32011L0095 Status-RL Art11 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnC;
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite;
32011L0095 Status-RL Art11 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnC;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der Revisionswerber führt in seiner Zulassungsbegründung in erster Linie aus, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lege bei der Frage der Aktualität einen weit weniger strengen Maßstab an, als es das Bundesverwaltungsgericht getan habe. Demnach entstehe die Flüchtlingseigenschaft nicht erst mit der tatsächlichen Asylgewährung, sondern schon mit dem Verlassen des Herkunftsstaates und ende vor allem nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Geringfügige Veränderungen im lokalen Machtgefüge eines Kriegsgebietes (eben auch Somalia) könnten daher nicht ernsthaft dazu führen, dass eine Verfolgung nicht mehr befürchtet werden müsse.

6 Zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage liegt nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Mit hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer festgestellten Vorverfolgung der Wegfall der Verfolgung aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsland des Asylwerbers im laufenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen ist. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht somit dem Gesetz.

7 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine aktuell zu befürchtende individuelle Verfolgung mit plausibler Begründung, der in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird, verneint, sodass auch das übrige Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht berechtigt ist.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016

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