VwGH Ra 2015/20/0040

VwGHRa 2015/20/004010.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des S E in M, vertreten durch Dr. Verena Hügel, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015, Zl. W153 1436176-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die Verhandlungspflicht sei verletzt worden, weil ein wesentlicher Teil des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weder von der Verwaltungsbehörde noch von der Rechtsmittelinstanz im einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei; relevante Fragen in Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber seien nicht geklärt worden und das angefochtene Erkenntnis enthalte keinerlei genauere Sachverhaltsfeststellungen zum Revisionswerber.

Der Revisionswerber sieht darin eine Abweichung vom hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren (wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt) die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Erkenntnis rechtsirrig davon ausgegangen, dass keine Rechtsberatung im Beschwerdefall erforderlich gewesen sei. Dabei verkenne es aber, dass sich im gegenständlichen Beschwerdefall vor dem Bundesverwaltungsgericht der Anspruch des Revisionswerbers auf Beigebung eines Rechtsberaters aus der - aus der mangelhaften Umsetzung resultierenden - unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 15 der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, RL 2005/85/EG , sowie aufgrund der Verpflichtung der richtlinienkonformen Interpretation des § 52 Abs. 1 BFA-VG ergebe. Die Ausnahme von der Verpflichtung der amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters finde keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 leg. cit. und sei daher unionsrechtswidrig.

Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039). Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).

Im vorliegenden Fall gelingt es dem Revisionswerber - auch vor dem Hintergrund, dass dieser bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtlich vertreten war und auch die Beschwerde von der gewillkürten Rechtsvertretung abgefasst wurde - nicht konkret darzulegen, inwiefern der vorgebrachte Verfahrensmangel geeignet wäre, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2015

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