Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Revision von der Rechtsfrage abhänge, ob dem Revisionswerber, der als Jugendlicher von einem Polizeikommandanten zum "Tanzjungen" gezwungen werden sollte, als Mitglied einer sozialen Gruppe unter den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Tatbestand der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Rechtsfrage, ob Kinder bzw. Jugendliche, die beispielsweise auf Grund gesellschaftlicher Praxis in Afghanistan Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden drohen, unter den Begriff der sozialen Gruppe zu subsumieren seien, sei nicht gelöst.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Lösung von einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:
Im vorliegenden Fall stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber - entgegen seinen Angaben bei seiner Erstbefragung - im April 2011 zumindest 18 Jahre alt gewesen sei. Dies wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Der Revisionswerber brachte im Verfahren vor, dass die "Verfolgung" durch einen Polizeikommandanten ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich im März 2011 begonnen hätte. Weiters stellt das Verwaltungsgericht zu "Tanzknaben" wie folgt fest:
"Bacha Bazi bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der Bacha Baz, der Knabenspieler, trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die Bachis, so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sei. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Straße geholt oder entführt. Straßenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht wurden.
Der Knabentanz wird seit Jahrhunderten praktiziert. (...)"
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als "Tanzjunge" begehrt werden könnte, zumal er bereits über 21 Jahre alt sei und altersbedingt daher nicht mehr Gefahr laufen würde, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden.
Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern dem Revisionswerber auf Grund seines (nunmehrigen) Alters nach wie vor die behauptete Verfolgung, nämlich als "Tanzjunge" missbraucht zu werden, drohen würde.
Die Revision hängt somit von der geltend gemachten Frage nicht ab, sodass es zur Lösung des gegenständlichen Falles deren Klärung nicht bedarf.
Soweit die Revision unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/19/0239, geltend macht, dass "zur Frage der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan" keine näheren Feststellungen zu aktuellen familiären sowie sozialen Bindungen des Revisionswerbers in Kabul getroffen worden seien, steht dem die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen, wonach der Großvater des Revisionswerbers, der ihm zur Flucht verholfen hätte, in Kabul leben würde. Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass es ihm nicht möglich sei, seine familiäre Bindung in Kabul wieder aufzunehmen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2015
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