VwGH Ra 2015/19/0246

VwGHRa 2015/19/024626.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des E O in A, vertreten durch Mag. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015, I409 1406108-2/7E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beweiswürdigung abgewichen und habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es setze sich weder mit dem konkreten Vorbringen des Revisionswerbers auseinander, noch damit, aus welcher Region er stamme und ob dort eine aktuelle Bedrohung durch Boko Haram gegeben sei. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei einseitig und damit willkürlich vorgenommen worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte seien bereits ein halbes Jahr alt. Die Feststellungen zu den Aktivitäten der Boko Haram würden die Situation im Jahr 2013 wiedergeben und in den Jahren 2014 und 2015 verübte Attentate und Übergriffe nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Revisionswerber aus dem Niger Delta stamme, wo Boko Haram auch aktiv sei. Ebenso wenig sei das Bundesverwaltungsgericht auf das Vorbringen eingegangen, dass der Revisionswerber Sekretär der Jugendorganisation in der Kirche seines Heimatortes gewesen sei.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0296, mwN). Der Revision gelingt es aber mit ihren unzusammenhängenden und unsubstantiierten Behauptungen nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung an einem vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehler leiden würde.

6 Soweit der Revisionswerber (ergänzende) Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat vermisst, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0254, mwN). Die nicht näher konkretisierten Ausführungen, Feststellungen zu den Aktivitäten der Boko Haram seien relevant, weil der Revisionswerber sein Fluchtvorbringen auf die Bedrohung durch Boko Haram stütze, vermögen aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht darzulegen.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

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