VwGH Ra 2015/19/0141

VwGHRa 2015/19/01416.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M S in B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2015, G311 2007380-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision wird zur Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er könne bei seiner Rückkehr in den Kosovo auf keinerlei soziales Netzwerk zurückgreifen, aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, habe keinen Zugang zu Sozialhilfe und es sei seinem "Adoptivonkel" nicht möglich, ihm neben dessen finanziellen Verpflichtungen in Österreich Wohnung und Lebensunterhalt im Kosovo zu finanzieren, nicht auseinandergesetzt.

Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis abgehandelt und in diesem Zusammenhang auch konkrete Feststellungen getroffen. Dass es in dem von ihm festgestellten Sachverhalt dabei den Angaben des Revisionswerbers nicht folgte und - teilweise disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - von dessen Vorbringen abweichende Feststellungen traf, stellt keine fehlende Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen dar. Einen allfälligen Begründungsmangel zeigt der Revisionswerber damit nicht auf.

Soweit die Zulässigkeit der Revision weiters in der unterlassenen Feststellung eines in Österreich bestehenden gemeinsamen Haushalts des Revisionswerbers mit seinem Onkel gesehen wird, womit im Ergebnis die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft wird, gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser Umstand zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können. Die Zulässigkeit einer Revision setzt aber neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa den Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 6. Juli 2015

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