VwGH Ra 2015/19/0098

VwGHRa 2015/19/009814.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision der N M D in W, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2015, Zl. W206 1431468-1/4E, betreffend Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015 wurde der Revisionswerberin die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2015, Zl. W206 1431468- 1/4E, bewilligt.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2015, Zl. Vz 766/2015, wurde auf Grund des oben genannten Beschlusses Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Themmer zum Vertreter der Revisionswerberin bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 19. Mai 2015 zugestellt.

Die Revisionswerberin erhob am 30. Juni 2015 zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Abtretungsantrag. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2015, E 1346/2015, wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurückgewiesen, weil ihr der Beschluss vom 29. April 2015, E 828/2015, mit dem der Verfassungsgerichtshof ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abgewiesen hatte, am 4. Mai 2015 zugestellt worden war.

Daraufhin stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 23. Oktober 2015) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer außerordentlichen Revision sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 3. November 2015 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses sei nicht zu erkennen, und legte die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

1.2. Der festgestellte Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein.

2. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 1. Juli 2015.

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

Die Möglichkeit der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 87 Abs. 3 VfGG nur für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen vorgesehen.

Im vorliegenden Fall wurde die außerordentliche Revision nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von diesem abgewiesen. Die Revision ist daher als verspätet anzusehen.

Ausgehend davon war die Revision somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Weg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2015

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