VwGH Ra 2015/18/0275

VwGHRa 2015/18/02751.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des E S in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015, Zl. L507 2115740- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. September 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit nur geltend gemacht wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung und ermöglichten dem Revisionswerber nicht, die Erfolgsaussichten der Revision einzuschätzen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Im vorliegenden Fall begründet die Revision ihre Zulässigkeit ausschließlich damit, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allein dieser Begründungsmangel aber nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/18/0178, mwN). Die Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision müsste vielmehr weitere Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Solche Gründe macht sie aber nicht geltend.

8 Da die gegenständliche Revision diesen Anforderungen nicht entspricht, war sie wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte