VwGH Ra 2015/18/0098

VwGHRa 2015/18/00988.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des *****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015, Zl. W206 1426856- 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision behauptet eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, ohne aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2014/18/0036). Dies reicht zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aus, zumal den rechtlichen Ausführungen und der Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit abspricht und es daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

Anzumerken ist noch, dass die Geltendmachung eines Begründungsmangels eines Erkenntnisses allein kein tauglicher Revisionspunkt ist.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2015

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