VwGH Ra 2015/17/0003

VwGHRa 2015/17/000329.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Revisionen der M GmbH in S, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg 1. vom 29. November 2014, LVwG-361-001/R8-Ü-2014, und 2. vom 24. Februar 2015, LVwG-358- 006/R8-2015, betreffend zu 1. Vorschreibung von Vergnügungssteuer und zu 2. Vorschreibung von Kriegsopferabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeisters der Marktgemeinde Lauterach schrieb der revisionswerbenden Partei "für das Aufstellen oder den Betrieb von einem Wettterminal" in einem näher genannten Cafe mit Bescheid vom 4. März 2013 Vergnügungssteuer nach dem Vbg Gemeindevergnügungssteuergesetz für August 2012 bis Jänner 2013 und mit Bescheid vom 22. Jänner 2014 Kriegsopferabgabe nach dem Vbg Kriegsopferabgabegesetz für Februar bis November 2013 jeweils zuzüglich eines Säumniszuschlags vor.

Die Abgabenkommission der Marktgemeinde Lauterach gab der Berufung gegen die Vergnügungssteuervorschreibung mit Bescheid vom 8. Mai 2013 keine Folge. Die revisionswerbende Partei erhob dagegen Vorstellung.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2014 die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe als unbegründet ab. Die revisionswerbende Partei stellte einen Vorlageantrag.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die als Beschwerden behandelten Rechtsbehelfe als unbegründet ab und erklärte die Revision jeweils für unzulässig. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend aus, die revisionswerbende Partei sei für den näher genannten Standort im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme. Da die Änderung des Wettengesetzes, LGBl Nr 9/2012, am 24. Februar 2012 in Kraft getreten sei, wäre sie zu dieser Tätigkeit nur berechtigt gewesen, wenn die Übergangsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen gewesen wäre oder sie innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bewilligung nach dem Wettengesetz gestellt hätte, über den entweder noch nicht oder positiv entschieden worden wäre. Die revisionswerbende Partei habe aber keinen solchen Antrag zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers und/oder Totalisateurs über Wettterminals gestellt und daher die Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt. Die genannte Tätigkeit der revisionswerbenden Partei unterliege jedenfalls der Abgabepflicht nach dem Vbg Gemeindevergnügungssteuergesetz und dem Kriegsopferabgabegesetz.

Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit der Novelle LGBl Nr 9/2011 wurde das Kriegsopferabgabegesetz und mit der Novelle LGBl Nr 10/2011 das Gemeindevergnügungssteuergesetz dahingehend geändert, dass für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person steuerpflichtig ist, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste (vgl jeweils § 4 Abs 2).

Mit der Änderung des Wettengesetzes LGBl Nr 9/2012 vom 23. Februar 2012 wurde die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ebenfalls dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterworfen. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligung (zB nach der GewO 1994) berechtigte aufgrund der Übergangsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 Wettengesetz zur Ausübung der Tätigkeit nur noch für die Dauer von sechs Monaten. Danach durfte die Tätigkeit nur noch ausgeübt werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Wurde ein solcher Antrag gestellt, so durfte diese Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ausgeübt werden (vgl die Erl RV 135 Beilage im Jahre 2011 zu den Sitzungsberichten des XXIX. des Vorarlberger Landtages, 9).

Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision jeweils aus, dass noch keine hg Judikatur "zur Frage der Bedeutung des § 16 Abs 2 bis 4 Wettengesetz ... im Zusammenhang mit § 363 Abs 4 GewO 1994" bzw zur "Frage des Verhältnisses der beiden gesetzlichen Bestimmungen" vorliege. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, besage lediglich, dass eine bereits erteilte Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden eine nach dem Wettengesetz bestehende und verfassungsrechtlich zulässige Bewilligungspflicht nicht berühre. Einer solchen gewerberechtlichen Bewilligung komme nur im Zusammenhang mit den im Wettengesetz enthaltenen Übergangsbestimmungen Bedeutung zu. Die revisionswerbende Partei habe aber innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist keinen Antrag auf Bewilligung nach dem Wettengesetz gestellt, da ihr an einer solchen Bewilligung nichts liege. Ihre Gewerbeberechtigung sei noch aufrecht, weil nach § 363 Abs 4 GewO ein Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheids ausgeübt werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf.

Zum einen kann in der abstrakten Frage nach der "Bedeutung" einer gesetzlichen Bestimmung bzw nach dem "Verhältnis" zweier gesetzlicher Bestimmungen zueinander noch keine auf die Revisionsfälle bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revisionen abhängen würde.

Zum anderen liegt dem (in den Revisionen angesprochenen) hg Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nämlich eine Abgabenvorschreibung nach dem Auslaufen des zeitlichen Anwendungsbereiches der Übergangsbestimmungen des § 16 Abs 2 bis Abs 4 Wettengesetz mit Ablauf des 23. August 2012. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelung eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden eine nach dem Wettengesetz erforderliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag.

Da die Revisionen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt haben, waren sie als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über die Anträge, den außerordentlichen Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Mai 2015

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