Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber war vom 21. Mai 1999 bis 3. Jänner 2006 kollektiv vertretungsbefugter und vom 4. Jänner 2006 bis 21. Jänner 2010 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der I Handelsges.mbH. Mit Notariatsakt vom 22. Jänner 2010 übertrug er seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft und schied als Geschäftsführer der Gesellschaft aus.
Mit Haftungsbescheid vom 16. Mai 2011 nahm das Finanzamt Wien den Revisionswerber für näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten für näher genannte Zeiträume in den Jahren 2005 bis 2009 im Gesamtbetrag von EUR 119.071,83 in Anspruch, wogegen der Revisionswerber Berufung erhob.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die als Beschwerde behandelte Berufung als unbegründet ab und ließ den angefochtenen Bescheid unverändert; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend erwog das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges (auf Seiten 1 bis 9 des Erkenntnisses) zusammengefasst (Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Erkenntnisses), die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben der Primärschuldnerin stehe aufgrund der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens der Gesellschaft und Eintragung der amtswegigen Löschung der Firma im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit am 12. Februar 2013 fest. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "(Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115)" sei es im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers, dazutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe.
Nach näherer Erörterung einzelner Abgabenschuldigkeiten führte das Gericht abschließend aus, dem Einwand, dass der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, sei zu entgegnen, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers einer Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "(VwGH 22.12.1997, 93/17/0405)" dahin gehe, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben durch die Gesellschaft zu sorgen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten ausgeschieden sei, entbinde ihn nicht von dieser Haftung. Die Unterlassung der Entrichtung der Abgaben aus den liquiden Mitteln am Fälligkeitstag sei kausal für den Eintritt des Schadens in Form der nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit der Abgaben. Selbst der Umstand, dass dem ab 22. Jänner 2010 zum Geschäftsführer Bestellten die Nichtentrichtung der Abgaben als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei, ändere an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch den Revisionswerber nichts. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Revisionswerber lediglich zu solchen Abgaben zur Haftung herangezogen worden, die in jenem Zeitraum fällig geworden seien, in welchem er Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei.
Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision beantragt der Revisionswerber, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; er beantragt unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
Der Revisionswerber, der sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt" erachtet, bringt zur Zulässigkeit vor:
"In der gegenständlichen Angelegenheit handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.
- Zunächst wird vorgebracht, dass das
Bundesfinanzgericht Wien gegen die Begründungspflicht verstoßen
hat, zumal es nur eine Scheinbegründung anführt. Die
Begründungspflicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
- Weiters bestehen Abweichungen zur ständigen
Rechtsprechung des VwGH, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, darzulegen, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 89/15/0063)."
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN).
Diesem Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der vorliegenden Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht: Soweit die Revision eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, wäre es an ihr gelegen, unter Berücksichtigung der umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, zu welcher konkreten Frage das Gericht seiner Begründungspflicht nicht genügte. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich in "Abweichungen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH" erblickt, wäre es ebenfalls an ihr gelegen, konkret darzulegen, in welcher Ansicht das Gericht im angefochtenen Erkenntnis von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich.
Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 19. November 2015
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