VwGH Ra 2015/16/0078

VwGHRa 2015/16/007824.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Mai 2015, Zl. RV/7100596/2014, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §80;
BAO §9;
BAO §80;
BAO §9;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichtes infolge Unterlassens einer Aufforderung zur Präzisierung des Quotenschadens und des erstmaligen Aufzeigens von Unrichtigkeiten in der Entscheidung releviert, ist ihm der im angefochtenen Erkenntnis (S 5 bis 10) wiedergegebene Verfahrensablauf mit mehrmaligem Vorhalt seitens des Gerichtes an die Partei, das Vorhandensein liquider Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten der Abgabenschulden nachzuweisen und widersprüchliche Zahlenangaben aufzuklären, entgegenzuhalten. Die dort angesprochenen Mängel des vom Revisionswerber vorgelegten Liquiditätsstatus wurden vom Bundesfinanzgericht bei der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis (S 18) herangezogen.

5 Die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. die auch in der Revision zitierten hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0127, und vom 24. Februar 2011, 2009/16/0108). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann - wie es das Bundesfinanzgericht auch annahm - für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014). Auch hier gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Abweichung des angefochtenen Erkanntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.

6 Die Ausführungen des Revisionswerbers, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nachweis des Quotenschadens, der an Hand der vorgelegten Liquiditätsaufstellung problemlos hätte ermittelt werden können, lassen unberücksichtigt, dass sich das Bundesfinanzgericht durch drei schriftliche Vorhalte und durch eine konkrete Erörterung unklarer Angaben der vom Revisionswerber vorgelegten Berechnung ausreichend um eine Ermittlung und Aufklärung, welche der Revisionswerber jedoch nicht zu leisten im Stande war, bemühte.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2017

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