VwGH Ra 2015/11/0098

VwGHRa 2015/11/00984.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des B D in T, vertreten durch die Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2015, Zl. LVwG-300493/9/Re/BZ/TK, betreffend Übertretungen des AVRAG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7i Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E s.r.o., einer Gesellschaft mit näher bezeichnetem Sitz in der Tschechischen Republik, für schuldig erkannt, dass diese am 3. Februar 2012 auf einer näher bezeichneten Baustelle in W vier namentlich genannte slowakische Arbeitnehmer als Elektriker zu einem Bruttostundenlohn von EUR 2,83 bzw. EUR 3,-- beschäftigt und damit angesichts des kollektivvertraglich vorgesehenen Bruttostundenlohnes von EUR 9,13 eine Unterentlohnung von 69% bzw. von 67,14% zu verantworten habe. Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG wurden über den Revisionswerber Geldstrafen in Höhe von EUR 2.000,-- (gesetzliche Mindeststrafe) pro Arbeitnehmer sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, E 486-487/2015-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ra 2014/03/0005).

Die in der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage, ob ein in deutscher Sprache verfasstes Straferkenntnis einer österreichischen Behörde, das an einen nicht deutsch sprechenden Ausländer im nicht deutschsprachigen Ausland ohne Übersetzung in dessen Muttersprache ergangen ist, entgegen dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 als rechtswirksam zugestellt anzusehen sei, ist bereits durch das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0097, geklärt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2016

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