VwGH Ra 2015/11/0017

VwGHRa 2015/11/001724.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Österreichischen Ärztekammer in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. November 2014, Zl. VGW- 172/053/23156/2014-4, betreffend Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten (weitere Partei: Bundesministerin für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: E F in W, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St.Wendelin-Platz 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 27. Jänner 2014 war über den Antrag der Mitbeteiligten auf Anrechnung von Zeiten im Ausland absolvierter Aus- und Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dahin abgesprochen worden, dass näher genannte Zeiten in näher genanntem Ausmaß angerechnet wurden. Für die Anrechnung weiterer Zeiten fehle es an der erforderlichen Gleichwertigkeit.

2 Gegen die bloß teilweise Anrechnung erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde dahin, dass der behördliche Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) aus, für die seitens der Behörde getroffene Entscheidung sei nicht die belangte Behörde, sondern - als eigene Behörde - die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer zuständig.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision.

6 Die weitere Partei, nicht aber die Mitbeteiligte, hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

7 Der Aktenlage nach wurde nach Fällung des in Revision gezogenen Erkenntnisses mit Bescheid der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer vom 11. Dezember 2014 (neuerlich) über den Anrechnungsantrag der Mitbeteiligten abgesprochen.

8 Vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. Februar 2017 zur Äußerung aufgefordert, ob vor diesem Hintergrund weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision besteht, verneinte die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 - auch mit Blick auf eine zwischenzeitige Gesetzesänderung - den Weiterbestand eines rechtlichen Interesses. Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014 sei keine Beschwerde erhoben worden, die Angelegenheit sei insofern erledigt. Die Mitbeteiligte äußerte sich dazu nicht.

9 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, maßgeblichen Rechtslage in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rechtsprechung wurde auch für eine Revision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes aufrecht erhalten (vgl zum Ganzen den hg. Beschluss vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, mwN).

11 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wegfällt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2011, Zl. 2011/11/0141, mwN).

12 Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall vor: Über den nach Aufhebung des Bescheids vom 27. Jänner 2014 durch das angefochtene Erkenntnis wieder offenen Antrag der Mitbeteiligten wurde, dem Erkenntnis Rechnung tragend, durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11. Dezember 2014 entschieden. Damit hat die Frage nach der Zuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung - unabhängig von der mit BGBl. I Nr. 56/2015 erfolgten Gesetzesänderung - nur mehr theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die vorliegende Revision besteht daher, wie auch die Revisionswerberin selbst einräumt und was von der Mitbeteiligten nicht in Frage gestellt wurde, nicht mehr.

13 Das Verfahren war daher (nach Anhörung der Revisionswerberin) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

14 Kosten wurden nicht verzeichnet.

Wien, am 24. März 2017

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