VwGH Ra 2015/10/0077

VwGHRa 2015/10/007711.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Mai 2015, Zl. LVwG 70.5-1012/2015-5, betreffend Kostenbeitrag nach § 39 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: R H in S, vertreten durch die Sachwalterin H H in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

So trifft es nicht etwa zu, dass das angefochtene Erkenntnis den Gegenstand des mit Beschwerde der Mitbeteiligten bekämpften Bescheides der belangten Behörde überschritten hätte, wurde doch auch mit jenem Bescheid der gesamte zu leistende Kostenbeitrag nach § 39 Stmk. BHG festgesetzt.

Infolge dessen hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht etwa seine Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG überschritten, weil sich seine Entscheidung innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt und das Verwaltungsgericht aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Mitbeteiligten befugt war, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, unter Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

Soweit die Zulassungsausführungen schließlich einen Verfahrensmangel (in Form eines Begründungsmangels) insoweit behaupten, als das Verwaltungsgericht nicht die tatsächliche Höhe der von der Mitbeteiligten außerhalb der Heimunterbringung zu tätigenden Aufwände ermittelt und den der Mitbeteiligten zur Verfügung bleibenden Geldmitteln gegenübergestellt hätte, führt die Revisionswerberin jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret aus.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2015

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