VwGH Ra 2015/09/0035

VwGHRa 2015/09/003520.10.2015

Rechtssatz

Das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes können gefährdet sein, wenn ein als Abteilungsleiter einer für Naturschutz zuständigen Abteilung eines Amtes der Landesregierung zugleich in einer Nebenbeschäftigung als Mitglied und Leitungsorgan eines Vereins tätig ist, welcher Gutachten zu Fragen des Naturschutzes entweder selbst erstellt oder an Vereinsmitglieder vermittelt. Dadurch kann nämlich durchaus die Vermutung der Befangenheit nicht nur des Beamten selbst, sondern auch der in seinem Weisungsbereich tätigen Beamten und Mitarbeiter entstehen.

L22005 Landesbedienstete Salzburg

 

Normen

AVG §7;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2;
LBG Slbg 1987 §48;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2015090035_20151020L08

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