VwGH Ra 2015/09/0016

VwGHRa 2015/09/001624.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des P Z in W, vertreten durch die Dr. Breitwieser Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 4701 Bad Schallerbach, Johann-Strauß-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. November 2014, LVwG-300230/13/BMa/BZ/BD, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090016.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Mo-GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof), der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Mo-GmbH & Co KG, in acht Fällen wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde hinsichtlich der Hauptsache des Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In dem in dieser Sache im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage an Hand der einschlägigen Rechtsprechung dargestellt. Inwiefern das Verwaltungsgericht von diesen Grundsätzen bei der Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts abgewichen wäre, legt der Revisionswerber mit seinem zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen nicht dar. Ebenso wenig wird in einer konkreten Frage ein Abweichen von der nur pauschal mit "umfassende Rechtsprechung zur Thematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" umschriebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt.

Es genügt daher zur Beantwortung der vom Revisionswerber als "von maßgeblicher Bedeutung" bezeichneten Rechtsfragen auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe dazu das zum vorliegenden Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026, und die dort zitierte Judikatur; weiters das Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2009/11/0250, zur Frage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger, der Arbeitskraft und dem Überlasser; sowie zur Verwendung von von einem "Subunternehmer" überlassenen Arbeitskräfte die Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0008, und vom 22. Februar 2006, 2002/09/0207). Dass das "Spezialwerkzeug", das von dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen den Arbeitern zur Verfügung gestellt wurde, nicht in seinem Eigentum sondern in dem des Materialerzeugers stand, ändert schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG nichts an der Erfüllung dieses Tatbestands.

Ausführungen zur Kostenentscheidung, gegen welche das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig erklärte, enthält die Revision nicht.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Ob der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein konnte (siehe u.a. die Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034), war daher nicht mehr zu prüfen.

Wien, am 24. März 2015

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