VwGH Ra 2015/06/0121

VwGHRa 2015/06/012122.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Oktober 2015, Zl. LVwG- 2014/31/2303-33, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2011 §2 Abs16;
BauO Tir 2011 §24;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §6 Abs2 lita;
BauRallg;
BauO Tir 2011 §2 Abs16;
BauO Tir 2011 §24;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §6 Abs2 lita;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren ist, aus einer Gesamtschau vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0268), wobei auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. 2013/06/0234). Die Berücksichtigung (auch) des optischen Zusammenhanges in dem von den Revisionswerberinnen angeführten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2005/06/0362, gründete sich auf die Beschaffenheit des dort in Rede stehenden Bauvorhabens. Dass dies auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zutrifft, wird von den Revisionswerberinnen nicht dargetan.

Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Dazu ist jedenfalls ein Lageplan nötig, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0030). Dass im vorliegenden Fall punktuelle Höhen im Lageplan durch Zuhilfenahme (unstrittig) vorliegender Detailpläne bestimmt werden können, das Fehlen dieser Angaben im Lageplan daher keinen Mangel der Planunterlagen begründet, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2015

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