VwGH Ra 2015/06/0081

VwGHRa 2015/06/008130.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. A G und 2. M G, beide in S, beide vertreten durch Dr. Michael

E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Juli 2015, Zl. LVwG-2015/32/0345-19, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Gemeinde S; mitbeteiligte Partei: A M; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sowohl hinsichtlich der Reduktion der Pflichtstellplätze als auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bestehen keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte (vgl. die bei Heißl in:

Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, S. 368 f unter E 117 und S. 372 unter E 135 zitierte hg. Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/06/0198).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2015

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