VwGH Ra 2015/06/0045

VwGHRa 2015/06/00454.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Februar 2015, Zl. KUVS-2478/22/2013, betreffend Aufhebung von Baubescheiden (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft S; mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Marktgemeinde O; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Aufhebung der Baubescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberdrauburg wegen Nichtigkeit gemäß § 25 Abs. 1 lit a) Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 wurde damit begründet, dass das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung "Bauland-Dorfgebiet" nicht vereinbar sei. Ein Bordell sei nicht als Gebäude im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c) Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - K-PLG 1995 zu qualifizieren und stelle betriebstypologisch auch keinen "gewerblichen Kleinbetrieb" (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b) leg. cit.) dar. Die Nichtbeachtung des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan habe die Nichtigkeit der Baubewilligungsbescheide zur Folge.

In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin ausschließlich geltend, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Bordell als gewerblicher Kleinbetrieb angesehen werden könne.

Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer Alternativbegründung (hier: Nichtvorliegen eines Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c) K-GPlG 1995 und wurde bezüglich dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht, so ist die Revision unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0025, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2015

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