Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
- 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
- 2. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zur Zulässigkeit der Revision wird in der vorliegenden
Revision Folgendes ausgeführt:
"III.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen das angefochtene Erkenntnis ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, der Instanzenzug ist somit ausgeschöpft.
Zudem ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sind, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und zwar über die Zulässigkeit
- eines Teilbebauungsplanes, der hinsichtlich der Höhenentwicklung sowohl mit dem örtlichen Entwicklungskonzept wie auch mit § 7 Abs. 1 und 2 Ortsbildgesetz im Widerspruch steht und zudem ohne die zuvor gesetzlich gebotene Beschlussfassung über ein Ortsbildkonzept ergangen ist
und
einer Baubewilligung, die auf einen solchen Teilbebauungsplan
gegründet ist;
- eines Ortsbildkonzeptes, welches hinsichtlich der Höhenentwicklung gegen das örtliche Entwicklungskonzept und gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 Ortsbildgesetz verstößt
und
einer auf ein solches Ortsbildkonzept gegründeten Baubewilligung im Ermittlungsverfahren der Unterlassung von Folgendem:
Berücksichtigung der auch in den Nachtstunden notwendigen Heizung, Kühlung und Lüftung.
Berücksichtigung der dauerhaft zur Verbringung des Grundwassers laufenden Pumpanlagen
Berücksichtigung des Erhaltungsgebotes gemäß § 3 Ortsbildgesetz und des Einfügungsgebotes gemäß § 7 Abs. 1
u. Abs. 2 Ortsbildgesetz
Berücksichtigung des Schutzes des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 44 Abs. 3 Steiermärkisches BauG
Zugrundlegung der lautesten Stunde als 'ungünstigste' Stunde bei den Lärmmessungen und -berechnungen;
Berücksichtigung von Immissionen, Licht und durch Luft;
Einholung eines medizinischen Gutachtens auch zu Immissionen durch Licht und durch Luft;
Berücksichtigung des mangelnden Nachweises der Standfestigkeit benachbarter Gebäude;
Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Hindernisse;
Bekanntgabe der Stellungnahme des Amts-Sachverständigen für Lärm an die Beschwerdeführer noch vor Ergehen des angefochtenen Erkenntnisses.
Erhebungen zur Frage einer wesentlichen von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern auftretenden Abweichung gem. § 7 Abs. 2 Ortsbildgesetz;
Erhebungen zum Erscheinungsbild des betroffenen Ortsteiles gemäß § 7 Abs. 1 Ortsbildgesetz;
- der Einholung eines Gutachtens einer Kommission, aus welchem die Person des Sachverständigen nicht hervorgeht;
- der Überschreitung der höchst zulässigen Bebauungsdichte;
- der Reduzierung des Anspruches auf Schutz vor Brandgefahr lediglich auf brandschutztechnische Ausführung der Außenwände bei tatsächlich nicht ausreichend gegebener Zugänglichkeit für Löschfahrzeuge;
- der Unterlassung sämtlicher Erhebungen über die Zugänglichkeit für Löschfahrzeuge;
- der Unterlassung der Zustellung der mit dem Lärm-Sachverständigen aufgenommenen Niederschrift und der medizinischen Stellungnahme an die Beschwerdeführer."
Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall konkret zu lösen hätte. Sollte das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision dahin gehen, dass die Baubewilligung auf einem gesetzwidrigen Teilbebauungsplan oder Ortsbildkonzept fuße, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (Art. 139 ff B-VG), zu ihrer Lösung in der Sache der Verwaltungsgerichtshof also nicht zuständig ist. Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Revisionswerbers, gemäß Art. 144 B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung des Revisionswerbers in seinen Rechten. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses war das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034, mwN).
Wien, am 27. Februar 2015
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