VwGH Ra 2015/06/0005

VwGHRa 2015/06/000527.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. K H in S, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn,

Am Rathauspark, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Juli 2014, Zl. LVwG-318-039/R15-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: A; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Berufungskommission der Gemeinde S; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Baubehörden und das Landesverwaltungsgericht gingen vom Verlust der Parteistellung der revisionswerbenden Partei aus. Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage nicht einheitlich beantwortet worden, was unter einem wichtigen Grund im Sinne des § 23 Vorarlberger Raumplanungsgesetz verstanden werde und wann folglich ein Flächenwidmungsplan geändert werden dürfe, zeigt sie nicht auf, inwieweit von dieser Frage das rechtliche Schicksal der Revision abhängen soll. Was die behaupteten zahlreichen Verletzungen von Verfahrensvorschriften betrifft, denen erhebliche Bedeutung zukomme, verweist die Revision auf die Ausführungen zu den Revisionsgründen (Punkt IV. Begründung). Damit wurde dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegen, nicht Rechnung getragen. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0075, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2015

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