VwGH Ra 2015/04/0047

VwGHRa 2015/04/004715.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GesmbH, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. März 2015, Zl. VGW‑221/051/29617/2014/A‑6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040047.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und die gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. den §§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe bestätigt. Dieser Ausspruch wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Revisionswerberin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz, ihren selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter binnen zwei Monaten als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nachweislich zu entfernen, nicht entsprochen habe. Das Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Verstoßes sei wegen der jahrelangen Missachtung der gewerberechtlichen Vorschriften betreffend das Erfordernis eines gewerberechtlichen Geschäftsführers als erfüllt anzusehen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes sei das Gewerbe gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zu entziehen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil auferlegt werden, weil ihr die Möglichkeit genommen werde, ihre Tätigkeit auszuüben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Erknntnisses betroffenen Gewerbeberechtigung der Revisionswerberin gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof selbst nach dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag davon auszugehen, dass die Revisionswerberin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz, ihren mit dem Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 belasteten Geschäftsführer zu entfernen, bislang nicht nachgekommen ist. Im Aufschiebungsantrag wird nichts vorgebracht, was der Annahme der Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspreche. Dass der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw. Gewerbeausschlußgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat, zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung, zumal fallbezogen die Missachtung der Vorschriften über das Erfordernis eines gewerberechtlichen Geschäftsführers den Schutz potentieller Auftraggeber vor unsachgemäßer Ausführung von Baumeisterarbeiten betrifft.

Wien, am 15. Juni 2015

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