VwGH Ra 2015/04/0026

VwGHRa 2015/04/002620.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Mag. M T in L, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Februar 2015, Zl. LVwG- 2014/14/3490-1, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §117 Abs1;
GewO 1994 §117 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §94 Z35;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §117 Abs1;
GewO 1994 §117 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §94 Z35;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Februar 2015 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 35 GewO 1994 eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH zu verantworten habe, dass durch diese Gesellschaft mit der Errichtung und der Verwertung von Wohneinheiten an Konsumenten begonnen und damit das Gewerbe der "Immobilientreuhänder in der Form Bauträger" ausgeübt worden sei, obwohl die Gesellschaft nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt habe.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche hinsichtlich Frage, ob durch den Beginn von Bauarbeiten und Bewerbung einer zu errichtenden Wohnung zum Verkauf auf einer Internetplattform bereits das Bauträgergewerbe ausgeübt werde, oder ob dazu vielmehr das wesentliche Merkmal der "Drittbindung" vorhanden sein müsse und ohne eine solche lediglich eine reine Investorentätigkeit vorliege, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

In dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2007/04/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwertung des Bauobjektes zwar kein notwendiges Merkmal des Gewerbetatbestandes der Bauträgertätigkeit sei (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, 2010/04/0033), jedoch Verwertungshandlungen in Zusammenhang mit der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens auch von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst seien. Ein wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger bilde die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 GewO 1994 ergebe. Wer nur für sich selbst ein Haus baut oder nach eigenen Gutdünken ein Bauwerk in eigenem Namen und für eigene Rechnung nach völlig freier eigener Disposition errichtet, uneingeschränkt das volle Errichtungs-, Bestands-, Bewirtschaftungs- und Veräußerungsrisiko auf sich nimmt und keinem Dritten gegenüber eine Verpflichtung eingegangen ist oder eine solche während der Realisierung einzugehen beabsichtigt, das Bauwerk fertigzustellen oder in irgend einer Form zu übergeben, sei - so der Verwaltungsgerichtshof - nicht als Bauträger sondern als Investor anzusehen.

Die als wesentliches Element für die Tätigkeit als Bauträger angesehene Drittbeziehung liegt somit bereits dann vor, wenn während der Realisierung des Bauwerks das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten beabsichtigt ist. Die Verpflichtung muss - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - in dieser Phase noch nicht zwingend eingegangen worden sein.

Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall die Annahme einer Bauträgertätigkeit unter anderem auf die Feststellung gestützt hat, dass der Verkauf der von der S GmbH errichteten Wohnungen in Zeitungen und auf Internetseiten beworben worden sei, wobei aus den Artikeln zudem hervorgehe, dass sehr großes Interesse an den Wohnungen bestehe und bereits sechs Wohnungen vergeben seien.

Darüber hinaus ist auf § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 hinzuweisen, wonach das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird (vgl. zu dieser Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, 2002/04/0081).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

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