Normen
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §367 Z25;
VStG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §367 Z25;
VStG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils vom 28. April 2014 wurde dem Erst- bzw. dem Drittrevisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der zweit- bzw. viertrevisionswerbenden GmbH (im Folgenden: GmbH) vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die GmbH am 1. August 2013 in einer näher bezeichneten Betriebsanlage in W im Spruch angeführte 7 Auflagen eines näher bezeichneten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten habe (I.), dass die GmbH weiters am 10. Juli 2013 die genannte Betriebsanlage durch näher bezeichnete Maßnahmen ohne erforderliche Änderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 betrieben habe (II.), und dass die GmbH am 10. Juli 2013 in der Betriebsanlage entgegen § 27 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr 331/1997 idgF (FAV) keine Prüfbescheinigung aufbewahrt habe.
Deshalb wurden über den Erst- bzw. Drittrevisionswerber wegen Übertretung des § 367 Z 25 iVm § 370 GewO 1997 iVm mit den genannten Auflagen (I.), § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1997 (II.) sowie § 25 iVm § 27 FAV (III.) Geldstrafen von jeweils insgesamt EUR 2.190,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage und 6 Stunden) verhängt.
Ausgesprochen wurde weiters, dass die GmbH für die verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und dieses bestätigt (I.).
Neben dem Kostenausspruch nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (II.) sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (III.).
Gegen das unter lit. a genannte Erkenntnis richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2015/04/0003 protokollierte außerordentliche Revision, gegen das unter lit. b genannte Erkenntnis die zur hg. Zl. Ra 2015/04/0004 protokollierte außerordentliche Revision.
Die Verfahren wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Frage behauptet, die angefochtenen Erkenntnisse würden von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, weil (näher bezeichnete) Punkte im Sachverhalt nicht festgestellt worden seien.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. August 2014, Zl. Ra 2014/01/0101, mwN).
Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei vorgebracht worden, dass die GmbH die Betriebsanlage zur Gänze an näher bezeichnete Unternehmen vermietet habe, was für die Anwendung der GewO 1994 entscheidend sei, erwähnen die Revisionen nicht, dass es sich bei der der GmbH erteilten Genehmigung der Betriebsanlage nach der Aktenlage um eine Generalgenehmigung nach § 356e GewO 1994 handelt. Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994 die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung). Daher ist der in der Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) alleine vorgebrachte Umstand, dass "das gesamte Objekt" vermietet sei, nicht geeignet Zweifel an der Inhaberschaft an der Gesamtanlage zu wecken (vgl. zum Inhaber einer Betriebsanlage zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zlen. Ra 2014/04/0028 bis 0030).
Die behauptete Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor, da entgegen der Auffassung der Revisionswerber bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung der Auflagen) der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/04/0181, mwN).
Die Revisionswerber rügen zu Recht eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihnen durch das Verwaltungsgericht die zeugenschaftliche Einvernahme des Erhebungsorganes nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Zulässigkeit der Revision setzt jedoch neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Zlen. Ra 2014/18/0036 bis 0039).
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen: die Revisionswerber bringen vor, sie hätten den Zeugenaussagen, dass (betreffend die Auflage 1) "Einzelbatterieleuchten nicht als vorschriftsmäßig anzusehen seien" sowie (betreffend Auflage 5) dass "die Meldeeinrichtung des Betriebszustandes der Sicherheitsstromversorgung nicht vorhanden war" durch ein Privatgutachten sachverständig entgegen treten können. Dabei übersehen die Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht die Nichterfüllung der Auflage 1 auch damit begründete, dass "vom Heizraum im 1. OG bis ins EG" die gesamte Sicherheitsbeleuchtung gefehlt habe. Dem Umstand, dass die durch Auflage 5 geforderte Meldeeinrichtung schlichtweg nicht vorhanden war, kann auch mit einem Privatgutachten nicht wirksam begegnet werden. Auf die Zweckmäßigkeit der Sicherheitsbeleuchtung und ob Auflage 5 überhaupt erforderlich sei (was mit dem Privatgutachten dargetan hätte werden sollen) kommt es nicht an.
Im Übrigen wird mit dem weiteren nur einzelfallbezogenen Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
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