Normen
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
62011CJ0258 Sweetman VORAB;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
Dokumentnummer
JWR_2015030058_20151117L31
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-258/11, Peter Sweetman, Rz 28 ff ist ersichtlich, dass die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) zwei Phasen umfasst, wobei die erste dieser Phasen die Beurteilung beinhaltet, ob durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch den Plan oder das Projekt erheblich beeinträchtigt wird und diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, so darf dem Plan oder Projekt die Zustimmung nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Art 6 Abs 4 FFH-RL gegeben sind.
Normen
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
62011CJ0258 Sweetman VORAB;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
JWR_2015030058_20151117L31
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)