VwGH Ra 2015/03/0058

VwGHRa 2015/03/005817.11.2015

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-258/11, Peter Sweetman, Rz 28 ff ist ersichtlich, dass die Prüfung gemäß Art 6 Abs 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) zwei Phasen umfasst, wobei die erste dieser Phasen die Beurteilung beinhaltet, ob durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das geschützte Gebiet durch den Plan oder das Projekt erheblich beeinträchtigt wird und diese Prüfung im Hinblick auf die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele vorzunehmen ist. Ergibt die im Rahmen der ersten Phase vorgenommene Beurteilung eine drohende Beeinträchtigung der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele, so ist im Rahmen der zweiten Phase zu beurteilen, ob das geschützte Gebiet im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele durch die Verwirklichung des Plans oder Projektes tatsächlich beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, so darf dem Plan oder Projekt die Zustimmung nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Art 6 Abs 4 FFH-RL gegeben sind.

E000 EU- Recht allgemein — E3L E15103020 — E6J — L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich — L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

 

Normen

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
62011CJ0258 Sweetman VORAB;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;

Dokumentnummer

JWR_2015030058_20151117L31

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