Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. Februar 2015 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt worden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 365,-- auf EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3 § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- vor; über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 leg.cit. als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. für viele z.B. die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Ra 2015/02/0089 oder vom 29. Juni 2016, Ra 2016/02/0132).
Wien, am 24. Oktober 2016
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