VwGH Ra 2015/02/0089

VwGHRa 2015/02/008927.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des B in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Februar 2015,

1) Zl. LVwG-600671/8/BR und 2) Zl. LVwG-600672/8/BR, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit zwei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz war der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen wurden über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 46 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

3. § 99 Abs. 3 lit. d StVO sieht Geldstrafen bis zu EUR 726,--

vor; über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 100,-- verhängt.

4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2015

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