VwGH Ra 2015/02/0073

VwGHRa 2015/02/00734.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der G in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gluckgasse 2/6a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Jänner 2015, Zl. LVwG-BL-14-0027, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2015, Zlen. Ra 2015/02/0061 bis 0063, mwN). Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionsweber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).

In diesem Zusammenhang führt die revisionswerbende Partei wie folgt aus:

"Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist die außerordentliche Revision in jedem Fall zulässig, zumal die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. wesentliche Mängel aufweist, die mit der ständigen Judikatur des VwGH nicht in Übereinklang zu bringen ist (Details siehe Revisionsgründe)."

In der Revision werden damit keine ausreichend konkret formulierten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte