VwGH Ra 2015/02/0019

VwGHRa 2015/02/001930.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der L in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. November 2014, Zl. LVwG-1-964/E13-2013, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19. September 2013 wurde die Revisionswerberin zweier Übertretungen des Vorarlberger Wettengesetzes schuldig erkannt. Nach Spruchpunkt 1 dieses Straferkenntnisses habe die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass dieses Unternehmen Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung gewesen sei (was im Spruch noch weiter konkretisiert wird).

Der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen, vom Verwaltungsgericht als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde hinsichtlich des - für das Revisionsverfahren nicht relevanten - Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Folge gegeben und Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge "Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen" durch die Wortfolge "Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" ersetzt werde.

Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.

3. In der gegen dieses Erkenntnis - soweit darin der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht Folge gegeben wurde - erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zunächst ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein internetfähiger, öffentlich zugänglicher PC alleine durch die Einstellung einer Homepage eines Wettunternehmers als Startseite und die Anbindung eines Lesegerätes als Wettterminal nach den Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes zu qualifizieren sei. Ebenfalls fehle es an Rechtsprechung zum für ein Wettterminal erforderlichen "Zweck" der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/17/0033 damit auseinandergesetzt hat, welche Umstände für die Beurteilung des Vorliegens eines Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes maßgeblich sind. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.

4. Als weiteren Grund für die Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/06/0017, geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach es geboten sei, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und in dem in weiterer Folge ergangenen Straferkenntnis (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) sei der Revisionswerberin der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten, somit die Tätigkeit als Buchmacher, vorgeworfen worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis sei die Tatumschreibung derart abgeändert worden, dass die Revisionswerberin für das gewerbsmäßige Vermitteln von Wettkunden verantwortlich sei. Dieser Vorwurf der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden sei nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt.

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht die Umschreibung des der Revisionswerberin vorgeworfenen Tatverhaltens jedoch nicht abgeändert, sondern dieses - der Revisionswerberin bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehaltene - Verhalten lediglich rechtlich abweichend - als gewerbsmäßiges Vermitteln von Wettkunden, nicht aber als gewerbsmäßiges Abschließen von Wetten - qualifiziert (wobei die Verwaltungsübertretung in der Ausübung der Tätigkeit des Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung liegt und gemäß § 1 Abs. 2 Vorarlberger Wettengesetz Wettunternehmer sowohl ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt als auch wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt). Die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatumschreibung liegt daher nicht vor.

5. Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, es fehle "explizite" Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "inwieweit eine unrichtige rechtliche Qualifikation der Behörde, welche soweit führt, dass sich diese unrichtige Qualifikation in der Tatanlastung derart niederschlägt, dass die Verwirklichung eines gänzlich anderen Tatbildes angelastet werde, als bei rechtsrichtiger Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes anzulasten gewesen wäre, durch das Verwaltungsgericht auch noch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung saniert werden kann", so wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die Relevanz dieser - angesichts der konkreten Umstände des Revisionsfalles hypothetischen - Frage für den vorliegenden Revisionsfall nicht zu erkennen ist. Zur Frage der Bedeutung der rechtlichen Qualifikation einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfolgungsverjährung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Übrigen bereits hinreichend Stellung genommen (vgl. unter vielen anderen etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2009, Zl 2009/03/0024, sowie vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150, mwN).

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2015

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