VwGH Ra 2015/02/0017

VwGHRa 2015/02/00175.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der L in S, vertreten durch Felix Gaertner, Rechtsanwalt in D-63785 Obernburg am Main, Wendelinusplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Dezember 2014, Zl. LVwG- 2014/18/3027-2, betreffend Übertretung des KFG (Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020017.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil "es noch keine Entscheidung dazu gibt, wie § 103 Abs. 2 KFG mit dem Grundsatz nemo tenetur se ispsum accusare zu vereinbaren ist, wenn der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der erfolgten Aufforderung drei Personen namentlich benannt hatte, die den Verstoß begangen haben könnten."

4. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revisionswerberin wurde bestraft, weil Sie die nach § 103 Abs. 2 KFG zu erteilende Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes, auf die Revisionswerberin zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt hat, nicht erteilt und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft erteilen kann.

Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG mit Art 6 EMRK wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl nun auch das Urteil des EGMR vom 10. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) - bejaht.

5. Da damit die Unzulässigkeit der Revision feststeht, war es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen.

5. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der Revision werden auch keine sonstigen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2015

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