VwGH Ra 2015/01/0053

VwGHRa 2015/01/005315.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der N Q in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015, Zl. W117 1431228- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Revisionswerberin Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Eingabe vom 20. August 2015 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E602-603/2015-9, vor, mit dem u.a. das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015, aufgehoben wurde.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0017, mwN). Die Revisionswerberin hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.

Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2015

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