VwGH Ra 2014/22/0059

VwGHRa 2014/22/005916.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des U in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Juni 2014, Zl. LVwG 26.16-2144/2014-21, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde dem Revisionswerber am 27. Juni 2014 zugestellt. Am 8. August 2014 langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 13. August 2014 stattgegeben. Der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. August 2014 wurde dem Verfahrenshelfer am 25. August 2014 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 6. Oktober 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2014 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 15. Oktober 2014 eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Zl. Ra 2014/22/0046).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014

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