VwGH Ra 2014/22/0001

VwGHRa 2014/22/000119.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014, Zl. I403 2001439-1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Als Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird ausgeführt, es sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob bei einer derart langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich von rund vierzehn Jahren unabhängig vom Nachweis familiärer Anknüpfungspunkte oder vom Nachweis einer beruflichen Integration von der Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung auszugehen sei. Weiters sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob die "Behörde von Amtswegen die Pflicht zur tiefgreifenden Erforschung des Vorliegens familiärer Anknüpfungspunkte oder einer beruflichen Integration" treffe oder dem Aufenthaltswerber die uneingeschränkte Behauptungs- und Beweislast zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Wenn aber der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juli 2014, Zl. 2013/22/0290). Die Behörde stellte die fehlende soziale und berufliche Integration des Revisionswerbers fest. Davon ausgehend wird in der Revision nicht aufgezeigt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis der hg. Judikatur widerspricht.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2014

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