VwGH Ra 2014/19/0186

VwGHRa 2014/19/018628.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des A M K in W, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2014, W168 1426816-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Revisionswerber sieht unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Asylrelevanz einer versuchten Zwangsrekrutierung durch nicht staatliche Akteure gelegen. Entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al-Shabaab er wegen seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Dazu treffe das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen.

Mit diesen auf das Vorbringen des Revisionswerbers im Asylverfahren abstellenden Ausführungen übergeht die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens begründete. Auf die aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher - wie auf die vom Bundesverwaltungsgericht hilfsweise herangezogene "Wahrunterstellung" - entscheidungswesentlich nicht an (vgl. auch den Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099).

Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen im Hinblick auf seinen individuell zu prüfenden Fluchtgrund zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Revision war daher, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

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