VwGH Ra 2014/19/0071

VwGHRa 2014/19/007126.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision 1. der S N, 2. des A M, 3. der S M,

4. des A M, 5. der S M, 6. des H M und 7. des N M, alle in W und vertreten durch Dr. Stephan Heckenthaler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, 1) W206 1439204-1/3E Ra 2014/19/0071), 2) W206 1439209-1/3E (Ra 2014/19/0072),

3) W206 1439206-1/3E (Ra 2014/19/0073), 4) W206 1439208-1/3E (Ra 2014/19/0074), 5) W206 1439205-1/3E (Ra 2014/19/0075),

6) W206 1439207-1/3E (Ra 2014/19/0076) und 7) W206 1439210-1/3E (Ra 2014/19/0077), jeweils betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie in gegenständlichen Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Revisionswerber bringen im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, dass in den vorliegenden Fällen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil die angefochtenen Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen. Die Revisionswerber würden diskriminiert und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit sowie auf Grund des Geschlechtes verfolgt.

Damit zeigen die Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Vorbringen und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).

Sohin war die Revision mangels Aufzeigens von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2014

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