VwGH Ra 2014/19/0046

VwGHRa 2014/19/004624.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Rechtssache der Revision des K A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2014, Zl. W119 1304496-1/33E, betreffend Anerkennung als Flüchtling gemäß § 7 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005 §75 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005 §75 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Revision macht - zwar gegliedert unter mehreren Punkten, aber der Sache nach dasselbe Thema ansprechend - mit näherer Begründung geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "materiellen Flüchtlingsbegriff" nicht beachtet und der gegenständliche Fall biete dem Verwaltungsgerichtshof überdies die Möglichkeit, seine dazu ergangene Rechtsprechung "weiterzuentwickeln".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund der in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) enthaltenen Anordnung zutreffend - § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) als für die Beurteilung maßgeblich angesehen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Demnach kommt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Zuerkennung von Asyl nur in Betracht, wenn keiner der in § 7 AsylG genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist von der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es (ebenso wie im Beendigungsverfahren auch) für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499), nicht abgewichen. Von dieser Rechtsprechung - im Übrigen hier bezogen auf die bereits am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretene und nur noch für "Altfälle" weiter anwendbare Norm des § 7 AsylG - abzuweichen, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Revision keinen Anlass.

Anders als der Revisionswerber meint, wurde ihm im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht nicht vorgeworfen, den zur Lage in Afghanistan maßgeblichen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht zu haben. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unter Beauftragung eines länderkundigen Sachverständigen (sowohl zu seiner Person als auch) zur Lage in diesem Land vorgenommen und die diesbezüglichen Feststellungen - in unbedenklicher Weise - darauf gegründet. Es trifft somit schon fallbezogen die Prämisse des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht sei hinsichtlich der mittlerweile eingetretenen Änderung der Situation in seinem Heimatland von einer Beweislastumkehr ausgegangen, nicht zu. Die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsfrage stellt sich daher im vorliegenden Fall von vornherein nicht.

Soweit der Revisionswerber auf die Lage in Afghanistan hinweist, ohne damit einen Bezug zu einem in der GFK vorgesehenen Grund darlegen zu können, ist anzumerken, dass vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidungen ohnedies - gegründet auf die Beurteilung, eine Rückführung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen - gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt hat, die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers in sein Heimatland sei nicht zulässig, und infolge der ihm unter einem nach dem AsylG erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt.

Im Übrigen spricht der Revisionswerber nur Fragen der Beweiswürdigung an. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Der Revisionswerber behauptet zwar, dem Bundesverwaltungsgericht seien gravierende Verfahrensfehler unterlaufen und die angefochtene Entscheidung leide an derart gravierenden Begründungs- und Feststellungsmängeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht damit Willkür geübt habe. Jedoch vermag sich dem der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der vorgelegten Verfahrensakten und dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses nicht anzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungsgrundlagen in einem mängelfreien Verfahren erarbeitet. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist - unter anderem auch - in der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

Sohin war die Revision mangels Aufzeigen von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2014

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