VwGH Ra 2014/19/0018

VwGHRa 2014/19/001824.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Rechtssache über die Revision des A A in L, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2014, Zl. L514 1201698- 4/11E, betreffend der Abweisung einer Beschwerde gemäß § 68 AVG, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190018.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wann entschiedene Rechtssache vorliegt, nicht abgewichen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/23/0684, mwN). Soweit der Revisionswerber auf die von ihm erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Urkunde abstellt, ist ihm zu erwidern, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts -

von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (siehe dazu die Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).

Sohin war die Revision mangels Aufzeigen von Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2014

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