Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit wörtlich Folgendes aus:
"Entgegen dem (den VwGH nicht bindenden) Ausspruch des Verwaltungsgerichtes erachtet die Revisionswerberin die Revision für zulässig. Im gesamten Verfahren wurde seitens der Revisionswerberin eine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren glaubwürdig und asylrelevant.
Gegen das gegenständliche Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2014, GZ W168 433889-1/6E, ist die Revision zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlich einschreitende Rechtsanwalt wurde als Verfahrenshelfer vom Verwaltungsgerichtshof bestellt. Verfahrenshilfe darf nur dann erteilt werden, wenn sie nicht mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint, weil damit im Endeffekt der Bundesschatz der Republik Österreich belastet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der gegenständlichen Stattgabe der Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits indirekt zum Ausdruck gegeben, dass offenbar die Revision zulässig und inhaltlich vom Verwaltungsgerichtshof zu behandeln ist, sonst wäre dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben worden."
Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Vorbringen und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird dem Erfordernis des - auch bei bewilligter Verfahrenshilfe geltenden - § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
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