Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass seinem Verbleib im Bundesgebiet keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, während die allfällige Ausweisung nach dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bedeute, weil seine persönliche Sicherheit und wirtschaftliche Existenz "mit einem Schlag" gefährdet wären. Er wäre neuerlich jener Verfolgung ausgesetzt, vor der er habe fliehen müssen und sähe sich jeder Lebensgrundlage beraubt.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Berufung des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem wurde jedoch bereits in erster Instanz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Wien, am 4. November 2014
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